Fahrgastrechte

Mit den neuen Fahrgastrechten gelten seit dem 07. Juni 2023 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn über den Regionalzug bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden. Die Fahrgastrechte gelten nicht für U-Bahnen, Schiffe etc.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 %. (Der ICE-Sprinter-Aufpreis wird ab 30 Minuten Verspätung erstattet.)

Bei Rückfahrkarten bildet der halbe Fahrscheinwert die Basis für die Entschädigung.

Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Verspätungen ab 20 Minuten können jedoch gesammelt und ab einer Verspätung von insgesamt 60 Minuten eingereicht werden.

Bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs bitten wir die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen, damit ggf. der Mindestauszahlungsbetrag erreicht bzw. überschritten wird.

Sie haben 3 Monate Zeit Ihre Unterlagen zu einem Fahrgastrechte-Antrag einzureichen.

Für Fahrkarten mit „erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt“ nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EVO gelten die Fahrgastrechte nicht im vollen Umfang (z.B. Länderticket, Deutschland-Ticket).

Die Fahrgastrechte greifen nicht im Falle von außergewöhnlichen unabwendbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Eisenbahnunternehmens liegen, etwa extreme Witterung, Menschen auf den Gleisen oder Kabeldiebstahl. Hierzu zählt nicht Streik.

Entschädigung pro Fahrt für Zeitkarten ab 60 Minuten Verspätung

  • Zeitkarten des Nahverkehrs, Länder-Tickets: 2. Klasse: 1,50 €, 1. Klasse: 2,25 €

  • Zeitkarten des Fernverkehrs: 2. Klasse: 5,00 €, 1. Klasse: 7,50 €

  • Mobility BahnCard 100: 2. Klasse: 10,00 €. 1. Klasse: 15,00 €

Entschädigungsbeträge von weniger als 4 € werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen. Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.

Der Fahrgast erhält im Entschädigungsfall eine Überweisung des Geldbetrags.

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen - ist die Reise durch die Verspätung sinnlos geworden und wird deshalb abgebrochen, kann auch der Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und, soweit notwendig, für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof erstattet werden.

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten an seinem Zielbahnhof kann der Fahrgast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Der Fahrgast muss die zusätzlich erforderliche Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket, Deutschland-Ticket u. ä.).

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast das Recht, so weit das verspätete Verkehrsunternehmen keine Ersatzbeförderung anbietet, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 120 Euro erstattet.

Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.

Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.

Mobilitätsgarantie NRW

Bei einigen Tarifen in Nordrhein-Westfalen können Sie auch statt den Fahrgastrechten die NRW-Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen. Das bedeutet: Wenn sich Bus oder Bahn um mehr als 20 Minuten an der Abfahrtshaltestelle verspäten können Sie alternativ mit einem Fernverkehrszug (IC/EC oder ICE) oder dem Taxi fahren. Die Kosten dafür werden erstattet, beim Fernverkehrszug komplett, beim Taxi tagsüber bis zu 30 Euro pro Person und in den Abend- und Nachtstunden (20 bis 5 Uhr) bis zu 60 Euro. Diese landesweit einheitliche Serviceleistung stellt also zusätzlich sicher, dass Sie Ihre Ziele zuverlässig erreichen.

Fahrgastrechte-Formular

Sie können unsere Arbeit unterstützen, in dem Sie das Fahrgastrechte-Formular benutzen. Es hilft Ihnen dabei, alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben vollständig zu erfassen. Ihre Ansprüche können so schnell und einfach bearbeitet werden. Hier können Sie es direkt ausfüllen:

Angaben zur Fahrt und Fahrkarte

Geplanter Reiseverlauf

Tatsächlicher Reiseverlauf

Angaben zur Erstattung

Markieren Sie mehrere Dateien, wenn Sie mehr als einen Anhang anhängen möchten

Empfänger: Transdev Service GmbH, Passage 3 - 5, 17034 Neubrandenburg

Nationale Durchsetzungsstelle Eisenbahnbundesamt

Sollten Sie Einwände gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag auf Erstattung nach den Regelungen der Fahrgastrechte haben, können Sie sich an die Nationale Durchsetzungsstelle des Eisenbahnbundesamtes wenden:

Eisenbahn-Bundesamt

Fahrgastrechte

Heinemannstraße 6

53175 Bonn

Telefon: 0228/30795-400

Fax: 0228/30795-499

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